FAQs
Wir haben die meistgestellten Fragen für Sie zusammengefasst, damit Sie sich bereits im Vorfeld über den Themenbereich betriebliche Krankenversicherung informieren können.
Je nach Anbieter kann ein bKV-Vertrag bereits für Unternehmen mit 5, 10 oder 20 sozialversicherungspflichtigen und gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern abgeschlossen werden.
Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen hat ein Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten die Gelegenheit, seinen Versicherungsschutz zu individuellen Vertragskonditionen und auf eigene Kosten fortzusetzen, ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Unternehmens, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen angemeldet werden.
In größeren Unternehmen können Gruppen mit unterschiedlichen Versicherungsschutzleistungen eingerichtet werden. Diese Gruppen müssen nach objektiv definierten Kriterien, wie beispielsweise der Betriebszugehörigkeit, voneinander abgegrenzt sein und sollten mindestens 10 Teilnehmer umfassen. Die Einrichtung solcher Gruppen ist nicht im Standard-Gruppenvertrag enthalten und erfordert eine individuelle Vereinbarung.
Nicht für eine betriebliche Krankenversicherung angemeldet werden können
- Auszubildende
- geringfügig Beschäftigte (450 €-Kräfte)
- Zeitrentner wegen voller Erwerbsminderung
- Werkstudenten, Praktikanten
Mitarbeiter, die das Unternehmen aufgrund des Renteneintritts verlassen, können ihren Versicherungsschutz zu den Konditionen der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) fortsetzen. Dabei übernimmt der Mitarbeiter den Arbeitgeberanteil zur bKV selbst.
Sofern die bestehende Krankenzusatzversicherung eines Mitarbeiters nicht beim neuen bKV-Anbieter vorhanden ist (siehe oben zur Umstellung auf bKV-Konditionen), muss mit der bKV-Gesellschaft geklärt werden, wie diese mit den bestehenden Zusatzversicherungen umgeht.
Einige Gesellschaften schließen solche Vorversicherungen kategorisch aus, indem sie Formulierungen verwenden wie „Neben den im bKV-Vertrag vereinbarten Leistungen darf für den versicherten Mitarbeiter keine weitere Krankenversicherung mit gleichen oder ähnlichen Leistungen bei der DKV oder einem anderen privaten Krankenversicherer fortgesetzt oder abgeschlossen werden“.
Einige Anbieter akzeptieren solche Vorversicherungen, die dann zu höheren Leistungen für den Arbeitnehmer führen können (z.B. bei Zahnersatz). Allerdings können Arztkosten usw. natürlich nur bis maximal 100% und nicht doppelt abgerechnet werden, siehe dazu auch § 78 VVG. Zusätzliche Verträge über ein Krankentagegeld gemäß § 9 Ziff. 6 MB/KK sind immer genehmigungspflichtig.
Die bKV richtet sich hauptsächlich an Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Einige Leistungen, wie der Abschluss eines Krankentagegelds, stehen jedoch auch privat versicherten Mitarbeitern zur Verfügung. PKV-Versicherte können zudem für (Management-)Vorsorgeleistungen angemeldet werden.
Der neue Mitarbeiter muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung oder nach Ablauf der Probezeit angemeldet werden. Daher kann der tatsächliche Start der Versicherung von seinem Einstellungsdatum abweichen. Zum Beispiel kann dies durch eine Vereinbarung nach der Probezeit oder unter Berücksichtigung von Kündigungsfristen bei individuellen Krankenzusatzversicherungen bei anderen Anbietern geschehen.
Die meisten bKV-Tarife sind ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert. Manche Anbieter kalkulieren mit unterschiedlichen Altersgruppen, dann erhöht sich der Beitrag mit Beginn des Monats, in dem ein Versicherter eine neue Altersstufe erreicht. Sind diese Altersgruppen weit gefasst (z.B. 16-67) ändert sich der Beitrag während des Arbeitslebens nicht.
Ja, jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit, die Versicherung zu den Konditionen einer Einzelversicherung fortzusetzen, wenn er aus dem Gruppenvertrag ausscheidet. Die Beiträge trägt er dann eigenständig.